Kinder minderjährig, unverheiratet (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) inkl. Schadenbeispiele
- Diese Definition umfasst verschiedene Arten von Kindern, die rechtlich oder in einer familiären Beziehung zu dir stehen. Minderjährig: Diese Klausel bezieht sich auf Kinder, die das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht haben und daher minderjährig sind. In Deutschland ist das gesetzliche Mindestalter für die Volljährigkeit 18 Jahre. Unverheiratet: Diese Klausel schließt Kinder ein, die nicht verheiratet sind. Es bedeutet, dass auch Kinder, die sich in einem jungen Alter befinden und noch nicht den Schritt der Eheschließung gemacht haben, abgedeckt sind. Stiefkinder: Stiefkinder sind Kinder deines Ehepartners aus einer vorherigen Beziehung. Diese Formulierung stellt sicher, dass auch Stiefkinder unter die Abdeckung der Privathaftpflichtversicherung fallen. Adoptivkinder: Adoptivkinder sind Kinder, die offiziell rechtlich von dir oder deinem Partner adoptiert wurden. Diese Klausel sorgt dafür, dass auch Adoptivkinder in die Abdeckung der Versicherung einbezogen sind. Pflegekinder: Pflegekinder sind Kinder, die nicht biologisch mit dir verwandt sind, aber von dir oder deinem Partner in Pflege genommen wurden. Diese Klausel sorgt dafür, dass auch Pflegekinder in die Abdeckung der Privathaftpflichtversicherung einbezogen sind. Die Formulierung stellt sicher, dass verschiedene Arten von Kindern, sei es biologische, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, innerhalb der Versicherung abgedeckt sind, solange sie minderjährig und unverheiratet sind.
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